Arma 3 Gesetzbuch
Grundgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Titel 1: Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Artikel 1: Menschenwürde
Grundrechtsbindung Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.Die nachfolgenden Artikel gelten als unmittelbare Grundlage für jegliches geltendes Recht.
Artikel 2: Allgemeine Handlungsfreiheit
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person Jeder hat das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3: Gleichheitsgrundsätze
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.Mann und Frau sind gleichberechtigt.Niemand darf wegen seiner Persönlichkeit oder wegen äußerlichen Erscheinungen diskriminiert werden.
Artikel 4: Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5: Meinungsfreiheit
Jeder hat das Recht, im Rahmen der in der Verfassung festgelegten Bestimmungen, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet.
Artikel 6: Versammlungsfreiheit
Jeder hat das Recht, sich ohne Erlaubnis oder Anmeldung friedlich zu versammeln.
Artikel 7: Vereinigungsfreiheit
Jeder hat das Recht, eigene Vereine oder Gesellschaften zu bilden, insofern nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird.
Artikel 8: Briefgeheimnis
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.Beschränkung dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 9: Berufsfreiheit
Jeder hat das Recht zur freien Wahl seines Berufes und seiner Ausbildungsstätte.Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung möglich.
Artikel 10: Schutz von Ehe und Familie
Die Pflege und Erziehung der Kinder obliegt den Eltern.Kinder dürfen nur gegen den Willen der Eltern von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten gegen ihre Pflichten verstoßen.
Artikel 11: Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Unterkunft eines jeden ist unverletzlich.Durchsuchungen dürfen nur durch einen richterlichen Beschluss oder, wenn Gefahr im Verzug ist, durchgeführt werden.
Artikel 12: Eigentumsgarantie; Enteignung
Das Eigentum einer Person wird durch die staatliche Ordnung geschützt.Das Eigentum verpflichtet und darf der Allgemeinheit nicht zur Last fallen.Jeder hat das Recht auf ein Existenzminimum von $100.Eine Enteignung darf aufgrund eines Gesetzes erfolgen, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit geschieht.
Artikel 13: Verwirkung von Grundrechten
Wer die oben aufgeführten Menschenrechte zur Beschränkung der freiheitlichen Grundordnung missbraucht, verwirkt sein Recht auf diese.Das Ausmaß der Verwirkung wird durch das Department of Justice festgelegt.
Titel 2: Rechtssprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Artikel 14: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das DOJ ausgeübt.Die Richter sind unabhängig und handeln ausschließlich nach geltendem Gesetz.
Artikel 15: Justizgrundrechte
Vor Gericht hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör.Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Artikel 16: Freiheitsbegrenzung und -entziehung
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als 90 Minuten nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Artikel 17: Die Todesstrafe
Im County gibt es im Ausnahmefall die Todesstrafe.Die Todesstrafe kann ausschließlich durch das DOJ verhängt werden und ist nur gültig, wenn es unter der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Strafzumessung angemessen erscheint.Das DOJ muss über die Todesstrafe abstimmen. 95% aller DOJler müssen für die Todesstrafe stimmen, damit diese gültig ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§1 Rechtsfähigkeit
(1) Eine Person gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als Rechtsfähig. (2) Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
§2 Wohnsitz
(1) Als Wohnsitz ist der ständige Aufenthaltsort einer Person zu bezeichnen.
§3 Geschäftsfähigkeit
(1) Wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat gilt als nicht geschäftsfähig.
(2) Wer das siebente, aber nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, gilt als
beschränkt geschäftsfähig, das heißt, dass er ohne seinen gesetzlichen
Vertreter keine Rechtsgeschäfte abschließen darf.
(3) Der §3 (2) wird aufgehoben, wenn die Person das Rechtsgeschäft mit
eigenen Mitteln bewältigen kann. Es darf sich nicht um Ratengeschäfte
handeln.
(4) Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres gilt jede Person als
Geschäftsfähig.
§4 Verträge
(1) Ein Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern,
welches die vollständige Übereignung einer Sache zufolge hat.
(2) Ein Mietvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern,
welches die Vergabe der Nutzungsrechte einer Sache zufolge hat.
(3) Ein Dienstvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern,welches eine Dienstleistung einer Person beinhaltet. Zu Dienstverträgen zählen auch Verträge, die mit der Beförderung einer Person oder einer Sache zusammenhängen.
(4) Ein Schenkungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei
Vertragspartnern, welches eine vollständige Übereignung ohne Gegenleistung beinhaltet.
(5) Ein Darlehensvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei
Vertragspartnern, in welchem eine bestimmte Menge an Geld gegen einen
Zinssatz übereignet wird.
(6) Ein Werkvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragspartnern,bei welchem sich eine Person in den Dienst einer anderen Person stellt. Bei solchen Verträgen gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechts.
§5 Rechtsansprüche
(1) Ein Vertrag beinhaltet in jeder Form Rechtsansprüche für beide
Vertragspartner. Werden diese Ansprüche von einer Seite nicht erfüllt, so kann man nach einer Frist von 2 Wochen diesen in Form eines Titels einklagen.
(2) Wenn ein Vertragsgegenstand einen Wert von 300.000 $ oder mehr hat, so kann ein Rechtsanspruch nur gültig gemacht werden, wenn der Vertrag vor jeglicher Form von Erfüllung notariell beglaubigt wurde.
(3) Eine notarielle Beglaubigung kann von jedem Anwalt oder Richter
Ausgestellt werden.
§6 Anfechtung
(1) Wenn ein Rechtsgeschäft fälschlicherweise vorgenommen wurde, so kann man dieses anfechten. Eine Anfechtung benötigt einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung.
(2) Anfechtungen können durch folgende Umstände begründet werden:
- Inhaltsirrtum – Der erklärende war sich über den Inhalt des Erklärten nicht bewusst.
- Erklärungsirrtum – Der erklärende wollte eine Erklärung diesen
§7 Schadensersatz; Schmerzensgeld
(1) Wird eine fremde Sache beschädigt, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Kosten.
(2) Wird eine Person durch die Handlung einer anderen körperlich oder seelisch verletzt, so hat dieser Anspruch auf Schmerzensgeld, welches von demjenigen bezahlt werden muss, welcher nachweislich Schuld an den Verletzungen hat.
(3) Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann zu jeder Zeit in Form eines Rechtstitels beim DOJ eingeklagt werden. Der Anspruch besteht auch ohne Verhandlung und die beiden Parteien können sich außergerichtlich einigen.
(4) Sollte der Geschädigte keine Möglichkeit haben Anspruch auf Schmerzensgeld zu erheben, so geht der Anspruch auf Familienangehörige über.
§8 Rechtstitel
(1) Ein Rechtstitel ist ein vom Gericht ausgestelltes und unterschriebenes Dokument, welches einer Person einen Anspruch verleiht.
(2) Ein Rechtstitel kann von einem Gericht erwirkt werden, wenn der Sachverhalt eindeutig ist und der Anspruch nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat steht.
(3) Der Antragsteller hat 72 Stunden nach Erwirkung des Titels zeit, sich den Anspruch vom Antragsgegner zuzueignen. Sollte der Antragsgegner in dieser Zeit nicht auffindbar sein, seine Schulden nicht begleichen wollen oder können, so muss der Titel an die Polizei weitergegeben werden, welche diesen dann vollstreckt.
§9 Besitz und Eigentum
(1) Eigentümer ist derjenige, der alle Rechte zur Nutzung und zur Verfügung einer Sache hat und niemandem Rechenschaft über die Sache schuldet. Jemand wird zum Eigentümer, wenn er selbst eine Sache hergestellt hat oder ihm die Sache übereignet wird.
(2) Besitzer ist derjenige, der zum gegebenen Zeitpunkt eine Sache unmittelbar nutzen kann. Ein Besitzer kann mit einer Sache nicht handeln, wenn er nicht gleichzeitig Eigentümer dieser ist.
(3) Als Privatbesitz wird das Eigentum einer einzelnen Person bezeichnet.
§10 Vertraglicher Vertreter
(1) Der Eigentümer einer Sache kann eine Person ernennen, die den Eigentümer und seine Handlungen vertreten darf.
(2) Der Vertreter muss den Eigentümer über jede Handlung mündlich, schriftlich oder telefonisch binnen 30 Minuten informieren.
(3) Der Eigentümer kann jede Handlung seines vertraglichen Vertreters vollständig unwirksam machen.
Strafgesetzbuch (StGB)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Titel 1: Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§1 Rechtsprechung
(1) Die Polizei ist freigestellt alle Straftaten zu verhandeln.
(2) Die Polizei ist freigestellt welches Strafmaß sie verhängt, allerdings muss das Strafmaß ein bezug zur Straftat behalten $1 StPO. Dabei ist §1 (1), (2) des StGB zu beachten.
(3) Jeder Bürger hat das Recht ein Revisionsantrag bei der Judikative zu stellen, wenn diesem unrecht widerfahren ist, wodurch er ein Revisionsantrag, mit dem Fall, sowie Revisionsbegründung, stellen muss.
§2 Strafen
(1) Geldstrafe – Ein Geldstrafe wird vom Bankkonto des Täters abgezogen. Es muss bei einer Geldstrafe darauf geachtet werden, dass nach Abzug des Geldbetrages dem Täter ein Existenzminimum zur Verfügung bleibt, nach Artikel 12 (3) des GG . Hat der Täter nicht genug Geld auf dem Konto, um die verhandelte Geldstrafe zu bezahlen, so werden Autos und Grundstücke gepfändet, bis der Geldwert erreicht ist. Genügt auch eine Sachpfändung nicht, so kann nach §2 (2) ein Strafersatz beim DOJ beantragt werden.
(2) Strafersatz – Sollte eine Person eine Geldstrafe nach einer Verurteilung nicht zahlen können, so kann beim Department of Justice beantragt werden,
- dass der Beschuldigte eine Ersatzhaftstrafe antritt, oder
- dass der Beschuldigte Sozialstunden leisten muss.
Es darf nur eine dieser Varianten durchgeführt werden.
(3) Ersatzhaftstrafe – Die Ersatzhaftstrafe umfasst eine Freiheitsstrafe zu einem Maximum von 60 Hafteinheiten. Jede Hafteinheit ersetzt eine Geldstrafe von 1000$.
(4) Sozialstunden – Als Strafersatz kann einem Verurteilten bis zu 60 Sozialstunden auferlegt werden. Der Ort, an dem die Sozialstunden abgearbeitet werden, entscheidet der zuständige Richter. Die Überwachung des Verurteilten obliegt der Exekutive.
(5) Freiheitsstrafe – Die Haftstrafe muss im State Prison des Countys abgesessen werden. Die Haftstrafe startet entweder direkt nach der Verurteilung / Verhandlung oder es wird mit den US Marshals ein Hafttermin vereinbart. Tritt eine Person die Haftstrafe nicht an, so wird ein Haftbefehl ausgestellt. Wird die Person dann gefasst wird sie bis zum Absitzen der Strafe nicht mehr freigelassen.
(6) Nebenstrafe – Das Gericht kann als Nebenstrafe Lizenzen des Angeklagten entziehen lassen und diesen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilen, wenn dies angemessen ist.
- Entsprechende Lizenzen sind Führerscheine, Jagd- und Waffenscheine sowie andere amtlich ausgestellte Dokumente.
(7) Hinrichtung – Die Hinrichtung ist die schwerste Strafe. Der Antrag wird durch die Polizei beim Department of Justice eingereicht und benötigt die Zustimmung des Supreme Judges und eine zu 95% zustimmung des Gesamten DOJ. Mit dem Urteil der Hinrichtung muss der Angeklagte den Rest seiner Zeit in Haft absitzen.
§3 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Waffen: Schusswaffen oder Schlag- sowie Stichwaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände, die Beschädigungen an Leib und Leben sowie an Gütern bewirken können.
- Illegale Betäubungsmittel: Cannabis Beutel, Kokain und die jeweils unverarbeiteten Stoffe.
- Jagdgebiete: 1km von dem Mittelpunkt von Städten und 300m von Hauptverkehrswegen entfernt.
- Illegale Gebrauchsgegenstände: Dietriche, Nothammer
- Firmen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmte illegale Gegenstände benötigen, sind berechtigt, Gegenstände aus § 3 (1-5) zu führen.
- Der Handel und Vertrieb von Gegenständen nach § 3 (1-5-a) ist verboten.
§4 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die durch die Exekutive mit einer Freiheitsstrafe von über 10 Monaten bestraft werden.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die durch die Exekutive mit einer Ordnungshaft von maximal 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden.
(3) Jeder Bürger hat nach §1 StGB (4), das Recht eine Revision einzureichen wenn dieser sich ungerecht behandelt fühlt, mit der Strafzumessung der Exekutive
§5 Täterschaft und Beihilfe
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und leistet jeder jeweils hinreichende Tatbeiträge, so wird jeder als Täter bestraft.
(3) Ebenfalls als Täter wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen eine vorsätzlich begangene Tat ermöglicht oder erleichtert oder bei der Vertuschung hilft.
§6 Tateinheit und Tatmehrheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
§7 Versuch
(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Dies ist, wenn nicht anders festgelegt, für den ganzen Paragraphen gültig.
(3) Der Versuch kann milder bestraft werden.
§8 Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Wer in einer gegenwärtigen Gefahr, für seine Grundrechte oder die eines anderen, eine Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig, wenn die begangene Tat nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
§9 Strafantrag
(1) Straftaten, welche im §11 bis §14 definiert sind, werden nur auf Antrag verfolgt.
Titel 2: Allgemeine Straftatbestände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§10 Straftaten gegen das Leben
(1) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich des Mordes strafbar. (2) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich der fahrlässigen Tötung strafbar.
§11 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
(2) Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe, eines Überfalles, einer das Leben gefährdenden Behandlung, oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, macht sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar.
(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§12 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.
(2) Wer einen Menschen entführt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Geiselnahme strafbar.
(3) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich der Nötigung strafbar.
(4) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, macht sich der Bedrohung strafbar.
(5) Der Versuch der in Absätze 1 und 3 definierten Straftaten sind strafbar.
§13 Beleidigung
(1) Wer die Ehre eines Menschen verletzt, macht sich der Beleidigung strafbar.
§14 Diebstahl und Raub
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich des Diebstahl strafbar.
(2) Wer mit Gewalt einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes strafbar.
(3) Wer den Diebstahl oder Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begeht, macht sich des schweren Bandendiebstahls strafbar.
(4) Der Versuch der in Absatz 1 definierten Straftat ist strafbar.
§15 Begünstigung und Hehlerei
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, macht sich der Begünstigung strafbar.
(2) Wer eine gestohlene Sache kauft oder verkauft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Hehlerei strafbar
(3) Wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, begeht, macht sich der Bandenhehlerei strafbar.
(4) Der Käufer kann nur Strafbar gemacht werden wenn er wissenhaft eine gestohlene Sache kauft.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§16 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, oder eine verfälschte Urkunde gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
§17 Widerstand gegen die Staatsgewalt & Behinderung der Exekutive
(1) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, macht sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.
(2) Wer einen Amtsträger bei einer in Absatz 1 genannten Diensthandlung angreift, macht sich des Angriffes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.
(3) Wer einen Gefangenen befreit, oder ihm zur Flucht verhilft, macht sich der Gefangenenbefreiung strafbar.
(4) Wer aus dem Gefängnis oder aus der U-Haft ausbricht, macht sich des Gefängnisausbruches strafbar.
(5) Wer vor der Polizei flieht, macht sich der Flucht vor der Polizei strafbar.
(6) Der Versuch der in Absätze 3 und 4 definierten Straftaten sind strafbar.
(7) Weigerung gegen polizeiliche Anordnungen gelten nicht als Widerstand gegen die Polizei, sondern als Behinderung der Exekutive.
§18 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1) Wer in eine Wohnung widerrechtlich eindringt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
(2) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, macht sich der Amtsanmaßung strafbar.
(3) Wer unbefugt einen Doktortitel oder Professor-Titel trägt, macht sich des Missbrauchs von Titeln strafbar.
- Doktortitel können lediglich übers Fire & Medical Department erworben werden. Hierzu muss eine Person Rang 5 erreicht haben und eine Facharbeit bestanden haben. Der Doktortitel wird ausschließlich durch die Leitung der Medical Department ausgegeben und schriftlich ausgestellt.
- Professor-Titel sind nicht zugelassen.
- Weitere Titel sind nicht zugelassen.
(4) Wer sich von einem Unfallort im Straßenverkehr entfernt, bevor er die nötige Hilfe geleistet hat, macht sich des unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar.
(5) Wer wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder Unglücksfälle vortäuscht, macht sich dem Missbrauch von Notrufen strafbar.
(6) Wer wider besseres Wissens einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Straftat begangen worden sei, macht sich des Vortäuschen einer Straftat strafbar.
(7) Wer bei einer Kontrolle keine Ausweispapiere vorweisen kann, macht sich des Fehlens des Ausweises strafbar.
(8) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, macht sich der Sachbeschädigung strafbar.
(9) Wer Sprengladungen besitzt oder nutzt, macht sich des Terrorismus strafbar.
§19 Falschaussage
(1) Wer wissentlich als Zeuge eine Falschaussage tätigt, macht sich der Falschaussage strafbar. (2) Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
§20 Straftaten im Amt
(1) Wer als Beamter durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder jene Amtsgewalt für sonstige persönliche Interessen nutzt, macht sich des Amtsmissbrauches strafbar.
(2) Wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich der Vorteilsnahme strafbar.
(3) Wer als Amtsträger ein Geheimnis offenbart, welches ihm anvertraut wurde, macht sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.
(4) Wer Patientengeheimnisse (bspw. Diagnosen) ohne richterlichen Beschluss offenbart, der macht sich der Offenbarung von Privatgeheimnissen strafbar.
(5) Der Versuch ist strafbar.
Titel 3: Waffengesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§21 Umgang mit Waffen
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang/Besitz von Waffen unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist verboten.
(3) Der Umgang mit Kleinwaffen oder dessen Munition, bedarf einer Erlaubnis in Form eines Waffenscheines.
(4) Der Umgang mit vollautomatischen Waffen oder dessen Munition, ist verboten.
(5) Der Umgang mit Langwaffen oder dessen Munition, unabhängig von Halb- oder vollautomatischen Funktionen, ist verboten. Ausgenommen sind alle Repetierkarabiner. Diese dürfen nur mit gültigem Jagdschein mitgeführt werden.
(6) Das offene / sichtbare Tragen einer Waffe innerorts ist verboten.
(7) Das Abfeuern von legalen Waffen ist nur auf den dafür vorgesehenen Schießständen oder zur Ausübung von Jagdtätigkeiten wie in §21 (5) beschrieben, erlaubt.
(8) Der Kriegs Waffenschein (ES-Ausbildung bei der Polizei) befähigt Personen ohne Rücksicht auf § 21 (1) zum Führen vollautomatischer Langwaffen im Dienst. Der Kriegs Waffenschein verliert seine Gültigkeit, sobald eine Person kündigt oder gekündigt wird. Die Herstellung von dienst fremden Langwaffen Modellen ist nur nach § 22 (3) erlaubt.
- Das Tragen von vollautomatischen Langwaffen aller Art als Zivilperson ist nur erlaubt, sofern sich der Träger als Zivilpolizist bei der Leitstelle der Polizei in den Bereitschaftsdienst gemeldet hat. Der Transport zum Vertrieb oder zur Umlagerung gemäß § 22 (3) steht nicht unter Strafe.
- § 21 (8a) ist ausschließlich für Personal gültig, welches zur Teilnahme am Zivildienst befugt ist.
§22 Kleidung
(1) Das offene / sichtbare Tragen von schusssicheren Westen ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(2) Das Tragen von Gesichts Vermummungen ist im gesamten Blue Springs County verboten. Ausnahmeregelungen können vorliegen.
- Eine Ausnahme stellen bspw. bei der Exekutive oder der Judikative angemeldete Maskenbälle oder ähnliche Themenveranstaltungen dar, sofern diese auf eingezäuntem Gelände und Privatgrundstücken stattfinden.
Titel 4: Verordnung für illegale Stoffe und Betäubungsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§23 Umgang mit illegalen Stoffen
(1) Der Besitz von illegalen Stoffen und Materialien ist verboten.
§24 Umgang mit Betäubungsmittel
(1) Der Besitz von illegalen Betäubungsmitteln ist verboten.
(2) Ausgenommen sind bis zu 2 Einheiten von Hanfblättern und Cannabis Beuteln zum Eigenbedarf.
- Der Konsum der in §25 (2) genannten Substanzen ist erst nach der Vollendung des 21. Lebensjahres erlaubt.
(3) Die Abgabe oder der Erwerb von illegalen Betäubungsmitteln ist verboten. Die Abgabe an Minderjährige wie in §25 (2a) beschrieben, ist verboten.
(4) Der Versuch des in Absatz 3 definierten Verbotes ist strafbar.
Titel 5: Wildtiergesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§26 Allgemeine Vorschriften
(1) Um in Blue Springs County angeln oder fischen zu dürfen, benötigt man einen Angelschein/Fischerei-Genehmigung. (2) Das Jagen ist nur mit einem Jagdschein und in Jagdgebieten erlaubt.
Strafprozessordnung (StPO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 1 Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage der Strafzumessung und wird durch folgende Punkte bestimmt:
- Beweggründe hinter der Tat
- Hintergründe hinter der Tat (Religion, Weltsicht, usw.)
- Art der Ausführung / Grausamkeit
- Bemühung zur Wiedergutmachung
§2 Gültigkeit von Beweismitteln
(1) Beweismittel müssen auf legalem Wege erlangt werden.
- Durchsuchungen (Beschluss)
- Razzien (Beschluss)
- Informanten
- Beweisbilder
(2) Gewisse Arten von Beweismittel benötigen für die Legalität dieser einen gültigen Beschluss des DOJ.
(3) Für eine Verurteilung können nur gültige Beweismittel verwendet werden.
§3 Durchsuchungen und Razzien
(1) Durchsuchungen werden nur mit einem hinreichenden Verdacht genehmigt.
(2) Zu Durchsuchungen zählen Hausdurchsuchungen, Fahrzeugdurchsuchungen und Schließfachdurchsuchungen.
(3) Razzien benötigen für eine genehmigung einen schweren Verdacht
(4) Razzien umfassen alle Besitztümer einer Person. Das sind Schließfächer und Häuser sowie wenn vorhanden Firmen- und Ganganlagen.
(5) Eine Person darf durchsucht werden, wenn sie oder ihr Fahrzeug in Verbindung mit einer Straftat gebracht werden kann.
§4 Verdacht
(1) Ein hinreichender Verdacht kann durch folgende Beweise entstehen:
- Mehrfaches verkünden, dass man illegale Gegenstände Besitzt.
- Aussagen im Darknet über Treffpunkte zum austausch von Waren, wenn hierbei in derselben Nachricht oder in einer vorherigen von illegalen Gegenstände gesprochen wurde.
(2) Ein schwerwiegender Verdacht kann durch folgende Beweise entstehen:
- Beweisfotos beim Ein- / Auslagern von illegalen Gegenständen
- Beweisfotos beim offenen tragen von illegalen Gegenständen
- Beweisfotos von geheimen Verarbeitern oder beim sammeln von illegalen Gegenständen
(3) Das Nutzen von illegalen Gegenständen berechtigt die Polizei zur Durchsuchung von Haus und Schließfächern.
§5 Akteneinsicht
(1) Staatsparteien haben das Recht, Akteneinsicht für die Beweissicherung zu beantragen. Die Anträge müssen vom DOJ geprüft werden. Um Akteneinsicht zu beantragen ist ein hinreichender Verdacht nötig.
§6 Rechtsbeistand und Verhandlungen
(1) Jeder Verdächtige hat das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Exekutive hat dafür zu sorgen, dass einer gestellt wird. Wenn eine Person einen Rechtsbeistand fordert, so darf sie nicht vor erscheinen des Anwalts verhört werden, es sei denn, sie widerruft die Forderung. Während der Wartezeit darf die Person in U-Haft bleiben, es sind jedoch die im StGB genannten Begrenzungen zu beachten.
(2) Jeder Anwalt hat das Recht, ein Gespräch mit seinem Mandanten in einem nicht abgehörten und nicht videoüberwachten Raum zu führen. Dieses Gespräch darf maximal eine länge von 15 Minuten haben.
(3) Vor Gericht können mit einer Forderung vom Angeklagten Richter die Rolle des Rechtsbeistandes übernehmen. In diesem Fall handeln diese jedoch komplett unabhängig von den zuständigen Richtern.
(4) Die Staatsanwaltschaft übernimmt grundsätzlich der Sachbearbeiter der Strafanzeige. Ist der nicht erreichbar zum Gerichtstermin, muss dieser eine Vertreter ernennen beziehungsweise auf ihn weisen.
§7 Verfahrensfehler
(1) Verfahrensfehler treten während der Beweisaufnahme durch die Exekutive auf. Nach der Verhandlung können die hieraus entstehenden Ansprüche nur bedingt geltend gemacht werden.
(2) Als Verfahrensfehler gelten folgende Sachverhalte:
- Ungenügende oder ungültige Beweisaufnahme
- Nicht genug Beweise
- Ungültigkeit durch unrechtmäßige Durchsuchung oder der Erreichen der Beweise mit Straftaten
- nicht oder nicht rechtzeitiges Verlesen von Rechten
- unzureichende oder unklare Aussagen
- unzureichende oder unklare Aktenführung
§9 Berufung und Revision
(1) Alle Rechtsparteien haben das Recht, ein Urteil anzufechten.
(2) Wird eine Revision beantragt, so muss der betroffene Straffall in der nächsthöheren Instanz verhandelt werden.
(3) Wird gemäß Absatz 2 in der höchsten Ebene der Polizei eine Strafe verhängt, so muss der betreffende Fall unter aufsicht eines Richters neu verhandelt werden. Hierzu bedarf es keiner Gerichtsverhandlung sondern nur dem Beisein des Richters
(4) Geht eine der Rechtsparteien in Berufung, so werden die gesamten Ermittlungen und die Beweisaufnahme neu aufgerollt und wiederholt durchgeführt. Daraufhin wird die Strafsache in der nächsthöheren Instanz Verhandelt. Auf hier gilt die Regelung aus Absatz 3.
(5) Bei erfolgreichem Anfechten eines Urteils wird kein Schadensersatz erstattet, sondern lediglich die verbleibende Strafe aufgehoben.
(6) Eine Revision kann nicht auf eine Revision gestellt werden, somit kann zu einem Fall nur einmalig eine Revision gestellt werden
Straßenverkehrsordnung (StVO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§1 Gegenseitige Rücksichtnahme
(1) Das erste Gebot im Straßenverkehr ist die gegenseitige Rücksichtnahme. Unabhängig von den Verkehrsregeln ist hierbei immer auf das wohlergehen aller Verkehrsteilnehmer zu achten. (2) Kommt jemand durch die rücksichtslose Fahrweise eines anderen zu Schaden, so kann dieser strafrechtlich dafür belangt werden.
§2 Beschilderung
(1) Die Straßenbeschilderung überwiegt jedes hier geschriebene Gesetz. Zudem muss sich an Schilder gehalten werden, welche zur Absicherung oder aus ähnlichen Gründen von Firmen und Staatsparteien aufgestellt wurde, zu halten.
§3 Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsbegrenzungen
(1) Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, wie der Fahrzeugführer es problemlos kontrollieren kann.
(2) Folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten, wenn keine anderen ausgeschildert sind:
- Innerorts: 60 km/h
- Außerorts: 100 km/h
- Außerorts auf Highways: 130 km/h
(3) Innerorts gilt eine Toleranz von 15 km/h. Außerorts beträgt die Toleranz 30 km/h.
(4) Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 45 km/h wird der Führerschein entzogen.
§4 Abstand, Überholen und Vorbeifahren
(1) Zu Verkehrsteilnehmer, die vor einem sind, muss ein Sicherheitsabstand gehalten werden. Dieser muss so groß sein, dass im Falle eines Unfalls das Fahrzeug schnell genug zum stoppen gebracht werden kann, ohne dabei jemanden zu gefährden.
(2) Bei einem Überholvorgang ist der überholenden Verkehrsteilnehmer von Absatz 1 ausgeschlossen.
(3) Ein Überholvorgang darf nur auf der linken Spur stattfinden. Gibt es nur zwei Spuren, so darf dieser nur auf der Gegenspur stattfinden.
(4) Vor einem Überholvorgang muss sicher gegangen werden, dass niemand durch die Aktion gefährdet wird.
(5) An einem Hindernis darf vorbeigefahren werden, wenn die Verkehrssituation es ermöglicht und mindestens eine Spur frei ist. Dabei ist darauf zu achten, dass sofern durch die Beschilderung nicht anders geregelt der entgegenkommende Verkehr Vorfahrt hat.
§5 Vorfahrt
(1) Verkehrsteilnehmer auf vorrangigen Straßen ist generell die Vorfahrt zu gewähren.
(2) Bei gleichrangigen Straßen hat der Verkehrsteilnehmer, der am weitesten rechts ist, die Vorfahrt. Kann nach diesem Prinzip nicht gesagt werden, wer Vorfahrt hat, so müssen sich die Verkehrsteilnehmer über Handzeichen verständigen.
(3) Verkehrsteilnehmer, die eine Privatgrundstück auf eine Straße verlassen, müssen Vorfahrt gewähren
§6 Highways
(1) Highways sind dadurch zu erkennen, dass in jede Richtung mindestens 2 Spuren führen. Verkehrsteilnehmer auf Highways haben immer Vorfahrt, es ist jedoch darauf zu achten, dass Fahrzeuge, die den Highway befahren wollen, die Möglichkeit bekommen, dies sicher zu tun. Highways sind Einbahnstraßen. Auf ihnen darf unter keinen Umständen rückwärts gefahren oder ohne Grund gehalten werden. (2) Ausschließlich Verkehrsteilnehmern mit aktiven Sonderrechten dürfen die durchgezogene Mittellinie des Highways überfahren, um auf schnellstem Wege zu ihren Einsatzorten zu gelangen.
§7 Besondere Verkehrslagen
(1) Staut sich der Verkehr an einer Stelle an oder bewegt sich im durchschnitt mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h, so muss eine Rettungsgasse gebildet werden.
§8 Sonder- und Wegerechte
(1) Sonder- und Wegerechte dürfen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn ein oder mehrere Personen verletzt sind oder die öffentliche Ordnung in besonderem oder schwerem Maße verletzt wird oder die Gefahr besteht, dass ein solcher Fall eintritt.
(2) Verkehrsteilnehmer müssen andere Verkehrsteilnehmer mit aktiven Sonder- und Wegerechten Vorfahrt gewähren sowie wenn nötig eine Rettungsgasse bilden, um diese passieren zu lassen.
(3) Fahrzeuge mit aktiven Sonderrechten sind nicht gezwungen, sich an die geltende StVO zu halten, dabei muss §8 (4) der StVO beachtet werden.
(4) Trotz der Sonder- und Wegerechte müssen die Verkehrsteilnehmer stets auf den umliegenden Verkehr acht geben und dürfen niemanden Gefährden. Besonders diese Verkehrsteilnehmer müssen darauf achten, dass sie niemanden Gefährden.
§9 Fahrzeugbeleuchtung
(1) Ab eintreten der Dämmerung ist die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten, auch wenn der Fahrzeugführer noch alles sehen kann. (2) Die Blinker eines Fahrzeugs sollen genutzt werden, um zu Signalisieren, dass und in welche Richtung man abbiegen möchte sowie um eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr zu signalisieren.
§10 Last und Ladung
(1) Die Ladung eines Fahrzeuges ist stets so zu sichern, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht. (2) Der Fahrzeugführer ist stets verantwortlich für den Inhalt seines Fahrzeugs. Dies bezieht sich sowohl auf die Art der Ladung als auch auf die Sicherung und Platzierung der Ladung.
§11 Nutzung von Telefonen
(1) Während der Fahrt darf kein Telefon genutzt werden. Für solche Aktionen ist das Fahrzeug zu stoppen. (2) Während der Fahrt darf nur über eine im Fahrzeug eingebaute Freisprecheinrichtung telefoniert werden.
§12 Fahrerlaubnis und Zulassung
(1) Der Fahrzeugführer muss zu jeder Zeit eine gültige Fahrerlaubnis vorweisen können. Zuwiderhandlung zieht eine Geldstrafe nach sich.
(2) Der Eigentümer hat das Recht, dass Fahrzeug einem anderen zu überlassen, welcher dann zum Fahrzeugführer wird. In diesem Fall muss vor Vertragsschluss dem Eigentümer eine gültige Fahrerlaubnis vorgewiesen werden.
(3) Straßenfahrzeuge müssen für eine Zulassung folgende Merkmale erfüllen:
- hinten am Fahrzeug muss ein Kennzeichen zu finden sein
- das Fahrzeug muss Front- und Rücklicht sowie Warnblinker besitzen
§13 Unfall und Erste Hilfe
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer muss vorbereitet sein, im Rahmen eines Unfall Erste Hilfe leisten zu können. Hierfür müssen stets Warnweste, Warndreieck und der kleine Erste-Hilfe-Kasten am Mann oder im Fahrzeug mitgeführt werden. (2) Verkehrsteilnehmer, die in einen Unfall verwickelt sind, dürfen sich nicht von der Unfallstelle entfernen, bis sie von Einsatzkräften von Polizei oder Fire & Medical Department von dieser weggeschickt oder entlassen werden. Zuwiderhandlung werden unter Unfallflucht geahndet.
Luft-/ Wasserverkehrsordnung (L/WVO)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Titel 1: Allgemeine Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§1 Gegenseitige Rücksichtnahme
(1) Genauso wie im Straßenverkehr ist auch in der Luft und zu Wasser auf gegenseitige Rücksichtnahme zu achten.
§2 Führungserlaubnis
(1) Der Fahrzeugführer von Booten und Flugzeugen / Helikoptern hat zu jeder Zeit eine dem Fahrzeug entsprechende Fahr- oder Flugerlaubnis mit sich zu führen.
(2) Diese Erlaubnis ist einem Beamten auf nachfrage vorzulegen.
(3) Wird ein Fahrzeug geliehen, so muss dem Fahrzeugeigentümer die Flug- oder Fahrerlaubnis für Flugzeuge oder Boote gezeigt werden.
§3 Last und Ladung
(1) Die Ladung eines Fahrzeuges ist stets so zu sichern, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht. (2) Der Fahrzeugführer ist stets verantwortlich für den Inhalt seines Fahrzeugs. Dies bezieht sich sowohl auf die Art der Ladung als auch auf die Sicherung und Platzierung der Ladung.
§4 Nutzung unter Drogeneinfluss
(1) Unter keinen Umständen darf ein Luft- oder Wasserfahrzeug unter einfluss von Alkohol oder anderen Drogen genutzt werden.
§5 Strafen bei Verstößen
(1) Bei Verstößen gegen die L/WVO kann es zu Lizenzentzügen, Beschlagnahmungen von Fahrzeugen und Geldstrafen kommen
Titel 2: Luftverkehrsordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§6 Mindestflughöhe
(1) Über Ortschaften gilt eine Mindestflughöhe von 200 Metern.
(2) Über Straßen und Privatgrundstücken gilt eine Mindestflughöhe von 150 Meter.
(3) Außerhalb bewohnter Gebiete gilt eine Mindestflughöhe von 100 Meter.
(4) All die oben genannten Mindestflughöhen treten in folgenden Fällen außer Kraft:
- Flugzeug / Helikopter im Landeanflug auf gekennzeichneten Landeplatz
- Einsatzflug von Polizei oder Fire & Medical Department
- Notsituation / Abwenden von Zusammenstößen
- ausdrückliche Erlaubnis von Polizeileitstelle zur Unterschreitung dieser Mindestflughöhen
- Ausbildungs- und Trainingsflüge, jedoch nur, wenn Pilot dazu aufgefordert wurde
§7 Landeplätze
(1) Fluglandeplätze sind mit Richt und Warnleuchten für Flugzeuge und für Helikopter mit einem umkreisten “H” gekennzeichnet.
(2) Ohne ausdrückliche Landeerlaubnis darf nicht außerhalb von gekennzeichneten Landeplätzen gelandet werden.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 ist, das der Eigentümer des Landes oder sein vertraglicher Vertreter geben die ausdrückliche Landeerlaubnis. Somit hat die Leitstelle der Polizei zu jeder Zeit das Recht, eine Landeerlaubnis außerhalb von Landeplätzen auf öffentlichem Raum zu gewähren.
(4) Auf Privatgrundstücken darf in jedem Fall nur mit der Landeerlaubnis durch den Eigentümer oder dessen vertraglicher Vertreter gelandet werden.
(5) Auf staatlichem Gelände und innerhalb ausgerufener Sperrgebiete darf ausschließlich mit Landeerlaubnis der entsprechenden Staatsfraktion gelandet werden.
§8 Warnleuchten
(1) Es ist Pflicht im öffentlichen Luftverkehr die am Flugzeug angebauten Warnleuchten anzuschalten, um unglücke zu vermeiden. Im Landeanflug sind zudem die Landelichter einzuschalten. Damit wird signalisiert, dass man landen möchte.
Titel 3: Wasserverkehrsordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§9 Wasserwege
(1) Es dürfen alle Gewässer unbeschränkt befahren werden, es sei denn, es kommt aufgrund Verkehrsbedingter oder Einsatzbedingter Ursachen zu einschränkungen an gewissen stellen. (2) Zum Gewässerrand müssen stets mindestens 5 Meter Abstand gehalten werden. Dies gilt nicht an Anlegestellen.
§10 Anlegestellen
(1) Anlegestellen sind durch Bojen am Gewässerrand gekennzeichnet.
Beamtenrecht (BR)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Titel 1: Allgemeine Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§1 Vorzeigepflicht von Dienstausweisen
(1) Jeder Beamte ist verpflichtet, auf Nachfrage seinen Dienstausweis vorzuweisen.
§2 Dienstpflicht
(1) Jeder Beamte ist während des Dienstes verpflichtet, die Bevölkerung des Staates mit allen Mitteln zu schützen. Er darf nicht nur für eine Partei agieren, sondern muss soweit möglichst neutral bleiben.
(2) Beamte sind stets vertreter des Staates, beschränkt durch die im Absatz 1 genannte Dienstpflicht. Wird durch diesen das Volk streng gefährdet, so sind Beamte befugt, ihre Befehle zur erfüllung von Absatz 1 zu verweigern.
§3 Antikorruptionsgesetz
(1) Beamte müssen stets im Sinne des Volkes handeln. Ihre Handlungen dürfen nicht ausschließlich eigennützig sein. (2) Beamte dürfen keine Seite bevorzugen, auch dann nicht, wenn diese Seiten versuchen, mit materiell oder finanziell wertvollen Mitteln diese zu beeinflussen.
§4 Rechtliche Eigenverantwortung
(1) Jeder Beamte ist rechtlich in vollem Maße selbst für seine Handlungen im Dienst verantwortlich. Er kann unabhängig seines Amtes für alle Straftaten rechtlich belangt werden, solange nicht die Strafbarkeit ausgeschlossen ist.
§5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Dienstgeheimnisse dürfen nicht nach Außen getragen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine besonders große Notlage für Personen der allgemeinen Bevölkerung oder andere Personen besteht und dies die einzige Möglich zum Schutz dieser ist.
§6 Geltungsbereiche
(1) Die Paragraphen §§1-6 gelten für alle Beamten, wenn nicht spezifische Regelungen widersprechen.
(2) Alle Paragraphen unter ‘Titel 2’ gelten ausschließlich für Beamte der Medical Services des Staates. Sie können Paragraphen des Titel 1 aus Kraft setzen oder diese in ihrer Bedeutung abändern.
(3) Alle Paragraphen unter ‘Titel 3’ gelten ausschließlich für Beamte der State Police des Staates. Sie können Paragraphen des Titel 1 aus Kraft setzen oder diese in ihrer Bedeutung abändern.
Titel 2: Medical Services[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§7 Ärztliche Schweigepflicht
(1) Alle Medizinischen Kräfte des Staates unterliegen einer ärztlichen Schweigepflicht.
(2) Es dürfen keine persönlichen Informationen von Patienten sowie keine Informationen über Diagnosen, Behandlungen und Operationen an andere außer demjenigen, den sie betreffen, genannt werden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn durch einen richterlichen Beschluss die herausgabe dieser Informationen erlaubt ist.
§8 Hauptdienstpflichten
(1) Die Rettung von Leben ist die höchste Priorität einen Mediziners. (2) Mediziner dürfen nicht für den Tod anderer Personen verantwortlich gemacht werden, wenn sie versucht haben, den Tod dieser abzuwenden. Ist aufgrund von ungenügender Besetzung eine Versorgung nicht rechtzeitig möglich, so muss dies im Falle einer Anzeige nachgewiesen werden.
§9 Nutzung von medizinischen Wirkstoffen
(1) Jeder Mediziner, er eine entsprechende Ausbildung vorweisen kann, ist befugt, den Einsatz von Medikamenten zu genehmigen oder diese selbst einzusetzen, um Leben zu retten.
(2) Medikamente dürfen nicht zum Schaden anderer eingesetzt werden.
(3) Ärzte sind befugt, den Konsum von Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken zu genehmigen.
§10 Hoheitsrecht
(1) Mediziner haben im allgemeinen ein Hoheitsrecht, wenn sie im Einsatz sind. Sie dürfen sich zu jeder Zeit selbstständig Zugang zu Privatbesitz verschaffen, wenn dies notwendig ist, um Leben zu retten. (2) Helikopter der Mediziner dürfen an jedem Ort landen, unabhängig davon, ob es Privatbesitz ist oder nicht, wenn diese in einem Einsatzflug sind.. Es kann kein Schadensersatz geltend gemacht werden.
Titel 3: State Police[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§10 Unmittelbarer Zwang
(1) Die Exekutive ist berechtigt, eine Person zur Sicherheit von Beamten und Zivilisten bis zu 90 Monaten in Untersuchshaft zu nehmen. Zudem darf an einem Tatort für die Dauer des Einsatzes zur Eigensicherung jede Person festgenommen werden. (2) Exekutivbeamten ist der gebrauch von Schusswaffen gestattet, wenn sie als solche erkennbar sind. Die Schusswaffen müssen die letzte Lösung sein.
§ 11 Gefahr in Verzug
(1) Die Exekutive ist berechtigt, bei einer offensichtlichen Gefährdung von Personen in Sicherheit oder Gesundheit sich Zugang zu Privatbesitz zu verschaffen. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Einsatz auf ein Gefährdung von Personen hinweist. Hierzu zählt auch ein automatischer Handy Notruf.
§ 12 Rechte
(1) Einer festgenommenen Person müssen binnen 20 Minuten nach der Festnahme ihre Rechte verlesen worden sein. Zudem muss eine solche Person vor eintreffen an einem Department über diese Rechte informiert werden.
(2) Ausnahme von Absatz 1, Satz 2 ist der Fall, dass eine Person am Department in gewahrsam genommen wurde.
(3) Ist eine festgenommene Person bewusstlos, so beginnen die 20 Minuten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Person aus ihrem Zustand erwacht. Hierbei ist auf Anweisungen der Zuständigen Ärzte und / oder Sanitäter zu achten.
(4) Die zu verlesenden Rechte lauten wie folgt:
“Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollte sich keiner im Staat (/ im Dienst) befinden, so übernimmt die Polizei die Judikative. Haben sie ihre Rechte verstanden?”
(5) Die Rechte müssen maximal zwei mal verlesen werden, danach ist davon auszugehen, dass diese vernommen und verstanden wurden.
§13 Verschlussakten
(1) Verschlussakten müssen als solche gekennzeichnet werden.
(2) Verschlussakten dürfen ausschließlich an das DOJ weitergegeben werden.
(3) Dem betroffenen steht kein Anspruch zu, seine Akte zu lesen, dies obliegt dem Anwalt.
§ 14 Amtsmissbrauch und Dienstvergehen
(1) Wenn ein Beamter seiner allgemeinen Dienstpflichten nicht nachkommt oder sein Amt zu persönlichen Zwecken missbraucht muss er mit dienstlichen Konsequenzen sowie je nach Art und Schwere der Tat auch mit strafrechtlichen Konsequenzen.
(2) Wer Sonder- und Wegerechte ohne Genehmigung der Zuständigen Leitstelle einsetzt kann dienstlich belangt werden. Kommt dabei jemand zu Schaden so kann es auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
(3) Es dürfen im Dienst keinerlei Rauschgifte oder ähnliche Substanzen zu sich genommen werden, wenn diese nicht ärztlich verschrieben sind.
(4) Um die durch das Gesetz gegebene Ordnung zu wahren darf kein Beamter käuflich sein. Falls doch, so wird er je nach Schwere und Fall bestraft.
§15 Verdeckte Ermittlungen
(1) Die Polizei ist im Rahmen von Ermittlungen befugt, sich mit Gewissen Gruppen oder Gangs zusammenzuschließen, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.